AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Elsing-Brüning Metallbau GmbH Venneweg 49, 48712 Gescher, Deutschland


I. Geltungsbereich, Informationen, Allgemeines

1. Unternehmerkunden
Kunden im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgendem AVB) sind Unternehmer.

2. Ausschließlichkeit
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten zwischen uns und unseren Kunden ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

3. Definition
Unternehmer im Sinne dieser AVB ist entsprechend § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH), die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

4. Rahmenvereinbarung
Diese AVB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder aus sie hinweisen müssten.

5. Individualvereinbarung
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

6. HGB
Handelsrechtliche Vorschriften finden Anwendung.

II. Vertragsschluss, Kostenvoranschlag, Zahlung

1. Angebot, Kostenanschlag
Auf Anfrage des Kunden bei uns, vereinbaren wir mit dem Kunden einen Termin -auch vor Ort- zur Planung des individuellen Auftrages. Damit ist noch kein Vertrag zustande gekommen.
In unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltene Abbildungen, Angaben oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht durch uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

2. Vertragsschluss, -inhalt
An einen durch uns erstellten Kostenvoranschlages sehen wir uns 7 Tage lang gebunden. Zum Vertragsschluss ist es ausreichend, wenn der Kunde das in Form des Kostenvoranschlages unterbreitete Angebot annimmt.

Sofern der suggerierte und in dem Kostenvoranschlag dargelegte Auftrag durch den Kunden nicht erteilt wird, steht es uns frei, eine angemessene und ortsübliche Gebühr für die Erstellung des Kostenvoranschlags zu erheben. Diese Gebühr wird jedoch vor der Erstellung des Kostenvoranschlags mit dem Kunden abgestimmt.

Ansonsten gelten Aufträge erst als von uns angenommen, wenn entsprechende Bestellungen des Kunden schriftlich oder per Email von uns bestätigt sind.

Wir behalten uns vor, technische Verbesserungen und durch Weiterentwicklung bedingte Konstruktionsänderungen vorzunehmen, wenn diese aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen oder nach dem Stand der Technik zum Erreichen des Vertragszweckes erforderlich sein sollten oder hierdurch weder die vereinbarte Beschaffenheit berührt noch die Eignung des Liefergegenstandes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigt wird. Sofern solche während der Annahmefrist eines von uns unterbreiteten Angebots erfolgen, so gilt der Vertrag durch uns auch als erfüllt, sofern wir das Produkt in der technisch veränderten Form liefern. Wir sind nicht verpflichtet, Konstruktionsänderungen und technische Verbesserungen an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen, sofern die bereits ausgelieferten Produkte nicht mangelhaft sind.

3. Fälligkeit, Verzug
Unsere (Teil-) Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Zugang ohne jeden Abzug fällig. Zahlungsverzug tritt spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ein. Die rechtzeitige Zahlung ist nur dann gegeben, wenn der Rechnungsbetrag innerhalb dieser Frist auf einem unserer Geschäftskonten zu dessen endgültiger freier Verfügung eingegangen ist.

Ab Verzug wird die offene Forderung mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst. Wird ein höherer Zinssatz durch Inanspruchnahme von Bankkrediten etc. nachgewiesen, sind wir jedoch berechtigt, den höheren Zinssatz geltend zu machen.

Unsere sämtlichen Forderungen – auch bei Stundung – werden sofort fällig, sobald der Kunde mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder uns Tatsachen bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden entscheidend in Frage stellen, sodass unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint. Wir sind dann nach unserer Wahl berechtigt, die gelieferte Ware zurückzufordern, weitere Lieferungen und Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind daneben berechtigt, etwa gewährte Rabatte, Sondervergünstigungen, etc. zu streichen.

III. Rechte an Angebots-/ Vertragsunterlagen

Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen, technische Unterlagen und sonstige Beschreibungen, die durch uns erstellt worden sind, bleiben unser Eigentum und wir bleiben Inhaber der Nutzungs- und Verwertungsrechte. Sie dürfen Dritten nur in Verbindung mit unserer Zustimmung zur Kenntnis gegeben werden. Wir behalten uns darüber hinaus alle eigentumsrechtlichen und urheberrechtlichen Verwendungsrechte an allen Zeichnungen und Unternehmensunterlagen vor.

IV. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Der Kunde ist zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche nur berechtigt, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt wurden, wir diese anerkannt haben oder die Forderungen unstreitig sind.

Als Kunde ist der Unternehmer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

V. Preise, Zahlungsbedingungen

1. Preisdefinition
Die von uns angegebenen Preise verstehen sich bei Lieferung (innerhalb Deutschlands) exklusive der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, zurzeit 19 %, ab Lager in Euro ohne Montage, falls dies nicht separat vereinbart wurde.

Etwaige Verpackung wird extra berechnet und nicht zurückgenommen, soweit dies nicht durch die Verpackungsverordnung oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen vorgeschrieben ist.

2. Preisanpassung
Liegen zwischen Vertragsschluss und Lieferung bzw. Leistungserbringung mehr als vier Monate und liegt kein von uns zu vertretener Verzug vor, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise zum Ausgleich von Kostenerhöhungen zu ändern. Diese Erhöhungen können insbesondere aufgrund von gestiegenen Lohnkosten oder Materialpreisänderungen eintreten. Die Kostensteigerungen werden wir, sobald und soweit sie eingetreten sind und wir entsprechend Preisanpassung verlangen, dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

Bei Preisabweichungen von mehr als 10 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Bekanntgabe der Preisänderung von dem Vertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten. Danach gelten die neuen Preise als genehmigt.

3. Versicherung vor Eigentumsübergang
Bis zum Eigentumsübergang ist der Kunde verpflichtet, die Ware gegen Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstigen Schäden sowie Diebstahl ausreichend zu versichern. Ansprüche auf derartige Versicherungsleistungen werden mit Vertragsabschluss vom Kunden an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an.

4. Forderungen gegen Nacherwerber
Der Kunde darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten, noch verpfänden, noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.

VI. Lieferung, Gefahrübergang, Nichterfüllung

1. Ort
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab unseren Lagerstätten.

2. Verzögerungen
Der jeweilige Kunde ist verpflichtet, unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine und Fristen nicht eingehalten werden können.

Wird die Ware durch den Kunden zum vereinbarten Zeitpunkt nicht abgenommen, sind wir berechtigt, eine angemessene Abnahmefrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und einen entstandenen Schaden geltend zu machen.

Sofern nicht ausdrücklich ein fester Liefertermin vereinbart und von uns schriftlich bestätigt wurde, sind Lieferzeitangaben nicht verbindlich.

Der Kunde ist nach Überschreitung des Liefertermins angehalten, uns schriftlich unter Fristsetzung aufzufordern, unsere Leistung zu bewirken. Wenn wir diese Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Kunde berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Der Kunde hat seine vertraglichen Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten zu erfüllen, um uns die ordnungsgemäße Vertragserfüllung, insbesondere die Einhaltung der Lieferzeiten und Liefertermine zu ermöglichen. Die Lieferfristen beginnen frühestens mit unserer Auftragsbestätigung, aber nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenen Unterlagen, Angaben, Genehmigungen oder sonstigen zur Lieferung notwendigen Mitwirkungshandlungen des Kunden und ebenfalls nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Liefertermine verschieben sich entsprechend den Zeiten des Verzugs des Kunden.

Wird der Versand oder die Zustellung des Liefergegenstandes auf Wunsch des Kunden verzögert bzw. verschoben, so kann – beginnend ab dem ersten Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft – eine pauschale Lagervergütung in Höhe von 1 % des Auftragswertes für jeden angefangenen Monat der Verzögerung dem Kunden berechnet werden, jedoch maximal in Höhe von 5 % des Auftragswertes, es sei denn, dass höhere Kosten entstanden sind und nachgewiesen werden. Bei Teillieferungen ist der Auftragswert der Teillieferung maßgebend.

3. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits mit Auslieferung der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Person (z.B. Spediteur) über.

Die Gefahr geht vom Tag der Versandbereitschaft auf den Kunde über, wenn sich der Versand aufgrund Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert. Dies gilt auch bei zulässigen Teillieferungen und Vereinbarungen anderer Leistungen wie z.B. frachtfreier Lieferung.

4. Schadensersatz wegen Nichterfüllung
Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages können wir 25 % des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Kunde nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Im Übrigen bleibt uns, wie etwa auch bei Sonderanfertigung die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens vorbehalten.

VII. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Corona, Pandemien, berechtigen uns, die Lieferung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. unverschuldete Betriebsstörungen, oder Transportverzögerungen oder –unterbrechungen, unverschuldeter Rohstoff- oder Energiemangel, gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.

Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer leicht fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.


VIII. Haftung

1. Beschaffenheitsgarantie
Wir haften auch im Rahmen einer Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie, sofern wir eine solche bezüglich des gelieferten Gegenstands abgegeben haben. Treten Schäden ein, die zwar darauf beruhen, dass die von uns garantierte Beschaffenheit oder Haltbarkeit fehlt, und treten diese Schäden jedoch nicht unmittelbar an der von uns gelieferten Ware ein, so haften wir hierfür nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von unserer Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie umfasst ist.

2. Schadensersatz bei Verschulden
Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens und auf maximal 5 Mio Euro begrenzt.

Die sich ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunstem), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

3. Deliktshaftung, Culpa in contrahendo, …
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.

4. Inklusive Einschränkung
Soweit Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

IX. Verzug und Mängel

1. Rügepflicht
Der Kunde hat unsere Leistungen und Lieferungen vor Weitergabe zu überprüfen und gegenzulesen und dabei die gesetzlichen und technischen Vorrausetzungen insbesondere der DIN und VDE-Richtlinien zu beachten.

Dem Kunden obliegt es offensichtliche Mängel unverzüglich binnen Tagesfrist schriftlich zu rügen. Erfolgt keine rechtzeitige Rüge, gilt der Liefergegenstand in Ansehung des Mangels als genehmigt. § 377 Abs. 5 HGB bleibt unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2. Gesamthaftung
In Fällen des Verzuges mit Ausnahme bei höherer Gewalt wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 5 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.

3. Datenüberprüfung
Sofern der Kunde uns Daten und Verarbeitungssätze übermittelt, sind wir nicht verpflichtet die Daten und Verarbeitungssätze inhaltlich zu überprüfen. Die Daten- und Verarbeitungssätze werden lediglich im Rahmen des Produktionsprozesses von uns eingepflegt.

X. Gewährleistung

1. Produktänderungen
Produktänderungen an dem Liefergegenstand, die keine wesentlichen Änderungen umfassen, zur Erreichung des Vertragszweckes nicht erforderlich sind und/oder weder die vereinbarte Beschaffenheit berühren noch die Eignung des Liefergegenstandes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigen und keine technischen Verschlechterungen beinhalten, stellen keinen Mangel dar.

2. Softwareaktualisierung
Wir sind nicht verpflichtet Aktualisierungen von Software nach Kauf von elektronischen Geräten durchzuführen oder nachzuliefern, sofern dies nicht individualvertraglich von uns Zugesichert wurde. Dies stimmt der Kunde ausdrücklich zu.

3. Nacherfüllung
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung mehr als zweimal fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.

4. Unsachgemäße Nutzung
Eine Gewährleistung erfolgt nicht, wenn gelieferte Gegenstände und Sachen durch unsachgemäßen Gebrauch beschädigt werden oder bei Abnutzung und Verschleiß oder bei von uns nicht zu verantwortenden Transportschäden. Gleiches gilt bei unsachgemäßem Einbau von Bauteilen durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten. Dasselbe gilt für mangelhafte Bauteile.

5. Fehlplanung
Wir übernehmen keine Gewähr für Fehlplanungen, Konstruktionsfehler und fehlerhafte Maße des Kunden oder eines durch den Kunden beauftragten Dritten und unterliegen diesbezüglich keiner Prüfungsverpflichtung.

6. Unsachgemäße Änderung
Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen an der gelieferten Sache vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche.

7. Zurückbehaltungsrecht bei Mängeln
Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in Höhe des dreifachen Werts der Mängelbeseitigungskosten zurückgehalten werden. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

8. Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt - außer in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 Ziffer b. BGB - ein Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstandes. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach §§ 445a f BGB bleibt unberührt. Die Gewährleistungsfrist für werkvertragliche Leistungen beträgt ein Jahr nach Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Verjährungsfristen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder wegen Schadensersatzansprüchen aufgrund schuldhafter Verletzung von Körper, Gesundheit und Leben sowie für sonstige vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen.

9. Beschaffenheitsgarantie
Eine Beschaffenheitsgarantie, ist von uns ausdrücklich als solche zu bezeichnen und schriftlich zu vereinbaren.

XI. Besondere Bedingungen für Montageleistungen
1. Stundensätze
Montageleistungen durch uns werden nach Aufwand zu den vereinbarten, ansonsten nach unseren üblichen Stundensätzen abzurechnen, es sei denn es ist ein Pauschalpreis vereinbart worden.

2. Abrechnung
Eine Abrechnung nach Aufwand erfolgt jeweils am Monatsende unter Beifügung der entsprechenden Stundenübersichten.

3. Mitwirkungspflicht
Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten und notwendigen Mitwirkungen und Unterstützungsleistungen bzw. -mittel, die zu unserer Leistung notwendig sind, rechtzeitig und vollständig zu erbringen bzw. bereitzustellen. Dies umfasst insbesondere die Fertigstellung der bauseitigen Arbeiten, ungehinderten Zugang zum und Bewegung am Montageort, Abstimmung mit anderen Gewerken und Lieferanten, Bereitstellung der technischen Infrastruktur (z.B. Anschlüsse, Strom, Wasser, etc.) und Hilfsmittel, ggf. Bereitstellung der zu montierenden Gegenstände. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass unsere Leistungen durchgehend ohne Verzögerungen durchgeführt werden können. Wir können uns entstehende Aufwendungen und Kosten, insbesondere Warte-, Unterbringungs- und Reisekosten, bei vom Kunden zu vertreten Verzögerungen gesondert berechnen.

4. Subunternehmer
Wir sind ohne gesonderte Zustimmung des Kunden berechtigt, Montageleistungen durch einen Subunternehmer als unseren Erfüllungsgehilfen zu erbringen.

5. Abnahme
Der Kunde nimmt die Werkleistung ab, wenn wir deren Beendigung angezeigt und die ggf. vereinbarte Erprobung des Liefergegenstandes durchgeführt worden ist. Die Leistungen gelten auch dann als abgenommen, wenn der Kunde unsere Leistungen bzw. den montierten Liefergegenstand nutzt. § 640 Abs. 1 S. 2 BGB bleibt unberührt.

XII. Verjährung

Die Verjährungsfrist beträgt für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - 1 Jahr, bei gebrauchten Sachen und Austauchteilen 6 Monate ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

XIII. Eigentumsvorbehalt

1. Forderungen
Wir behalten uns bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) das Eigentum an den verkauften Waren vor.

2. Versicherung
Solange das Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, hat dieser die gelieferten Sachen pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wir sind unverzüglich zu benachrichtigen, falls die gelieferten Gegenstände gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sind. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

3. Vertragswidriges Verhalten
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Sache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir haben dies zuvor ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltssache zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss ist an ihn auszuzahlen.

4. Forderungsabtretung
Der Kunde tritt zur Sicherung unserer Rechte nach lit. 1 bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus einer Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Vermischung, Verbindung
Sofern das Eigentum von uns an den Vorbehaltsgegenständen infolge Vermischung oder Verbindung mit anderen Sachen (§§ 947, 948 BGB) erlischt, so gehen die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Kunden an den vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Fakturaendbetrags der Vorbehaltsgegenstände zu der Summe der Fakturaendbeträge der anderen vermischten oder verbundenen Sachen auf uns über. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an den Gegenständen an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.

6. Forderungen aus Weiterveräußerung
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsgegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsgegenstände tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von uns, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

7. Eingriffe ins Vorbehaltseigentum
Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter in das Vorbehaltseigentum hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen, um Drittwiderspruchsklage erheben zu können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

8. Sicherheitsfreigabe
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


XIV. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Streitbeilegung

Gerichtsstand ist der Sitz unserer Gesellschaft. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, den Kunden an jede sonstigen zulässigen Gerichtstand in Anspruch zu nehmen. Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, der Sitz unserer Gesellschaft; bei Montageleistungen der Montageort. Hinsichtlich aller Rechte und Pflichten aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

XV. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(Stand 02/2022)